Die Teilkrankschreibung kommt ab 2027 – was ändert sich?

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen. Ab 1. Januar 2027 gilt: Mitarbeitende können zu 25, 50 oder 75 % krankgeschrieben werden. Was das bedeutet – und wie das EP Enterprise Portal bereits vorbereitet ist.

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Bisher kennt das deutsche Arbeitsrecht bei Krankheit nur zwei Zustände: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Wer nicht voll arbeiten kann, ist vollständig krankgeschrieben – auch wenn er oder sie noch 50 % der Aufgaben problemlos erledigen könnte. Dieses Prinzip ändert sich ab dem 1. Januar 2027. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen – und damit auch die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit gesetzlich verankert.

Was sich ändert

Das Stufenmodell: 25, 50 oder 75 % arbeitsunfähig

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte künftig eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen können. Statt des bisherigen Alles-oder-Nichts-Prinzips soll es drei neue Teil-Stufen geben:

⚖️ Wichtige Rahmenbedingungen

Nur für gesetzlich Versicherte: Privatversicherte und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sind von der Regelung ausgenommen.

Nur bei längeren Erkrankungen: Die Teilkrankschreibung greift nur bei voraussichtlicher Erkrankungsdauer von mehr als vier Wochen – gedacht besonders für psychische Erkrankungen, Rückenerkrankungen oder Krebs.

Freiwillig für beide Seiten: Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können zur Teilkrankschreibung verpflichtet werden. Beide müssen zustimmen.

Teilkrankengeld: Der nicht gearbeitete Anteil wird über ein neues Teilkrankengeld (§ 44d SGB V-E) abgesichert – die genaue Ausgestaltung ist noch Gegenstand des Verfahrens.

Vorrang vor Stufenweiser Wiedereingliederung: Die Teilkrankschreibung hat Vorrang gegenüber dem bisherigen „Hamburger Modell".

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Neue Anforderungen an die Personalverwaltung

Für Personalabteilungen und HR-Systeme entsteht durch die Teilkrankschreibung ein neuer, komplexerer Erfassungsbedarf. Bisher reichte es, eine Krankmeldung mit Start- und Enddatum zu hinterlegen. Künftig kommen hinzu:

  • Grad der Arbeitsunfähigkeit: 25, 50 oder 75 % müssen erfasst und mit der vertraglichen Arbeitszeit verknüpft werden

  • Verknüpfung mit dem Arbeitszeitkonto: nur der tatsächlich ausgefallene Anteil wird als Fehltag gewertet, der Rest läuft weiter.

  • Zustimmungsdokumentation: die Zustimmung beider Seiten muss nachvollziehbar festgehalten werden.

  • Abgrenzung zu bisherigen Modellen: klare Unterscheidung zur stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.

  • Fehlzeitenanalyse: Auswertungen müssen Teilkrankschreibungen korrekt als anteilige Fehlzeit abbilden können.

Genau diese Tiefe an Pflichtfeldern ist der Grund, warum die Erstellung einer normkonformen E-Rechnung mehr ist als das Exportieren eines PDFs. Das EP Enterprise Portal übernimmt die korrekte Befüllung all dieser Felder automatisch aus den hinterlegten Stammdaten und Rechnungsinformationen und weisst Dich auch fehlende Informationen hin – Du musst die einzelnen Pflichtfelder nicht händisch kennen oder prüfen.

EP:Enterprise Portal

Wie das EP die Personalverwaltung unterstützt

🚀 Bereits in Entwicklung

Die EP-App Krankmeldungen wird die Teilkrankschreibung unterstützen, sobald die gesetzliche Regelung final verabschiedet ist. Die technische Umsetzung ist bereits eingeplant und wird rechtzeitig zum Inkrafttreten zur Verfügung stehen.

Konkret bedeutet das: Erfassung des Grads der Arbeitsunfähigkeit (25 / 50 / 75 / 100 %), automatische Verknüpfung mit dem Arbeitszeitkonto, korrekte Abbildung in der Fehlzeitenanalyse und lückenlose Dokumentation für Personalabteilungen.

Bestehende EP-Kunden müssen nichts tun – das Update wird automatisch bereitgestellt.

Du hast Fragen oder willst mehr Informationen? Teste schon jetzt das EP Enterprise Portal  und sei bereit, wenn die Teilkrankschreibung 2027 kommt.