§1 Vertragsparteien

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (nachfolgend Lizenzbedingungen) regeln in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung die Vertragsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber der GFDT – Gesellschaft für Digitale Technologien mbH, Barnecker Straße 1 in 04178 Leipzig (LG) und dem Lizenznehmer (LN) in Bezug auf die zeitlich befristete Überlassung der Software „Enterprise Portal“ (nachfolgend EP, Software oder Lizenzgegenstand).
  2. LN kann jeder unternehmerische Kunde sein, welcher das EP über die Internetseite enterprise-portal.eu oder auf andere Weise beim LG unter Angabe seiner geschäftlichen Kontaktdaten verbindlich bestellt.
  3. Der LG bietet das EP ausschließlich unternehmerischen Kunden zur Nutzung an. Privatpersonen/Verbraucher werden ausdrücklich nicht als LN zugelassen. Privatperson/Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbraucherwiderrufsrechte sind ausgeschlossen, insbesondere besteht kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

§2 Leistungsgegenstand und -umfang

  1. Das EP ist eine web-basierte Multi-User Software zur Verwaltung und Organisation unternehmensinterner Abläufe des LN. Das EP bietet verschiedene Funktionen als Module (auch EP-Apps genannt) an. Die EP-Apps unterstützen beim LN Digital/Smart Business Transformation (z.B. Zeiterfassung, Urlaubsplanung/-genehmigung, Krankmeldungen, Stammdatenverwaltung, Vertrags- und Projektverwaltung) und Social Business Transformation (z.B. Unternehmenskommunikation, Unternehmenshandbuch, Unternehmens-News, Personalverzeichnis).
  2. Im EP enthalten sind alle zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Webseite enterprise-portal.eu als Funktionen gelisteten EP-Apps, soweit diese nicht als Premiumfunktionen gekennzeichnet sind. Als Premiumfunktionen gekennzeichnete EP-Apps gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn der LN diese gesondert bestellt und bezahlt.
  3. EP-Apps können Text- und Gestaltungsvorlagen sowie Übersetzungen enthalten. Diese werden vom LG als Gestaltungsbeispiele angeboten. Der LG leistet keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Gestaltungsbeispiele. Soweit der LN rechtlich bindende Informationen, Daten oder sonstige Unterlagen mit der Software zur Verfügung stellen will, liegt es ausdrücklich im Verantwortungsbereich des LN, die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  4. Es erfolgt eine zeitlich befriste Überlassung (Software-Miete) des EP zur Installation und zum Betrieb ausschließlich in der Systemumgebung des Kunden. Der LG stellt eine ausführbare Version des EP im Objektcode sowie eine Lizenznummer (Lizenzschlüssel) ausschließlich als Download zur Verfügung. Enthalten ist ebenfalls ein Benutzerhandbuch als Onlinedokumentation sowie ggf. systemspezifische Installationshinweise für den LN. Installationsleistungen werden nicht geschuldet, soweit diese nicht als kostenpflichtige Supportleistung nach § 6 vereinbart sind.
  5. Um das EP ausführen und nutzen zu können, sind weitere Software- und Hardwarekomponenten erforderlich, die teilweise vom LN bereitgestellt werden müssen Details dazu sind in § 7 Abs. 3 geregelt.
  6. Die Überlassung technischer Softwaredokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet. Ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der LN verpflichtet sich, keinerlei Verfahren anzuwenden oder durch Dritte ausüben zu lassen, um aus der ausführbaren Version Quellcode in Teilen oder insgesamt auszulesen oder auf andere Weise Kenntnisse über die Konzeption der Software zu erlangen. Er darf die Software nicht zurückentwickeln (reverse engineering), dekompilieren, disassemblieren oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln. Software im Objektcode einschließlich der Dokumentation darf nur insoweit kopiert werden, als dies für den Betrieb auf der vorgesehenen Hardware in der Systemumgebung des LN, zu Sicherungszwecken und zur Archivierung erforderlich ist.
  7. Der LG fungiert nicht als Provider oder Hosting-Dienstleister. Er vermittelt dem LN auf dessen Wunsch hierfür geeignete Anbieter. Hosting-Dienstleistungen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und Vertragsverhältnisses.

§3 Vertragsschluss und Einbeziehung dieser Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

  1. Mit dem Ausfüllen und Absenden des Bestellformulars auf enterprise-portal.eu, verbunden mit der Wahl der Angabe geschäftlicher Kontaktdaten und ggf. gewünschter Premiumfunktionen erklärt der LN:
    1. ein auf den Abschluss einer Lizenzierungsvereinbarung ausgerichtetes Angebot;
    2. seine Berechtigung, entsprechende Willenserklärungen für den LN abgeben zu dürfen;
    3. sein Einverständnis mit diesen Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen;
    4. sein Einverständnis mit Speicherung und Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten mit dem Zwecke der Vertragserfüllung entsprechend § 6 Abs. 1b DSGVO;
  2. Der Vertrag kommt zustande durch Bestätigung und Übermittlung von Downloadlink/Lizenzschlüssel entsprechend § 2 Abs. 4 durch den LG als E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse des LN.
  3. Für das Vertragsverhältnis zwischen LG und LN gelten ausschließlich diese Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen. Mündliche Nebenabreden zwischen LG und LN bestehen nicht. Abweichende oder diesen Lizenzbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des LN finden keine Anwendung.
  4. Der LG behält sich vor diese Lizenzbedingungen zu ändern. Über die geänderten Bedingungen wird der LN per E-Mail vor der Änderung informiert. Änderungen gelten als angenommen, wenn der LN den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Widerspricht der LN den Änderungen, hat der LG das Recht, mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsende das Vertragsverhältnis zu kündigen.
  5. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten über die gesamte Vertragsdauer unabhängig vom Umfang der bezogenen Nutzerlizenzen und der tatsächlichen Nutzung des EP. Daraus folgt jedoch weder stillschweigend noch ausdrücklich die Gewährung eines Nutzungsrechts am EP.
  6. Der LG kann für den Vertrieb, die Entwicklung, Weiterentwicklung sowie für sonstige Dienste im Zusammenhang mit diesen Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen Drittfirmen beauftragen, für die ebenfalls diese Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten.

§4 Testphase und entgeltliche Nutzung

  1. Der LG räumt dem LN eine unentgeltliche Testphase von 14 Tagen ab Vertragsschluss ein. Die Testphase dient dazu, sich mit den umfangreichen Funktionalitäten des EP vertraut zu machen und das EP nach eigenem Ermessen zu testen. Ein Einsatz als Produktivumgebung in diesem Zeitraum ist nicht vorgesehen.
  2. Während der Testphase kann der LN alle Funktionen des EP nutzen, ohne zu einer Zahlung verpflichtet zu sein. Als Premiumfunktionen gekennzeichnete EP-Apps stehen in der Testphase nicht zur Verfügung. Mit Vertragsschluss erhält der LN einen Lizenzschlüssel für die Testphase, der nach 14 Tagen seine Gültigkeit verliert.
  3. Bis zum Ende der Testphase und innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Testphase hat der LN die Möglichkeit, Nutzerlizenzen entsprechend § 8 (Vergütung) beim LG gegen Entgelt zu buchen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Buchung von Nutzerlizenzen endet das Vertragsverhältnis.
  4. Es steht dem LN frei, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt Nutzerlizenzen gegen Entgelt zu erwerben. Eine mehrfache Inanspruchnahme der unentgeltlichen Testphase durch einen LN ist ausgeschlossen.

§5 Lizenzvergabe und Nutzungsrechte

  1. Der LG räumt dem LN das nichtausschließliche, nicht übertragbare und nicht unter-lizenzierbare, zeitlich auf die jeweilige Laufzeit für die Lizenzierung befristete Recht ein, das EP für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, nicht aber für Dienstleistungen an Dritte als Geschäftszweck „mietweise“ zu nutzen.
  2. Die Lizenzvergabe gegen Entgelt setzt eine Registrierung des LN als zahlender Kunde beim LG voraus. Dies kann im Regelfall über den Administrator-Account im EP oder über den Lizenzserver des LG erfolgen. Zur Einrichtung eines Kundenkontos erhebt der LG Kontakt- und Zahlungsdaten des LN wie Firmenname, Bankverbindung, Adressdaten und Ansprechpartner und speichert diese für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung besteht.
  3. Der LG gewährt dem LN die erforderliche Anzahl an Nutzerlizenzen. Die Nutzerlizenzen kann der LN dynamisch anpassen. Berechnet wird grundsätzlich die maximale Anzahl an gebuchten Nutzerlizenzen pro Abrechnungsmonat. Die Buchung von mindestens einer Nutzerlizenz ist Vorrausetzung für Nutzung des EP nach der Testphase entsprechend § 4.
  4. Für den Umfang der notwendigen Nutzerlizenzen gilt:
    1. Eine Nutzerlizenz gilt für ein personalisiertes Benutzerkonto (Benutzer-Account), mit dem sich ein Person am EP anmelden und die verschiedenen Funktionen entsprechend der zugewiesenen Nutzerrechte verwenden kann. Für jedes Benutzerkonto ist eine Nutzerlizenz zu erwerben. Personalisierte Benutzerkonten sind mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 (iii) den Gesellschaftern, der Geschäftsleitung und den Beschäftigten des LN vorbehalten. Ein Benutzerkonto ist stets einer Person zuzuordnen. Es ist ausdrücklich untersagt, dass sich mehrere Personen ein Benutzerkonto teilen (so genanntes Account Sharing oder Funktionsaccounts).
    2. Zum Zwecke der Administration und Buchung von Nutzerlizenzen existiert im EP ein Administrator-Account. Dies ist ein spezielles Benutzer-Account mit eingeschränkten und auf die Konfiguration der Software Enterprise-Portal bezogenen Funktionen. Die Zugangsdaten für den Administrator-Account übermittelt der LG dem LN bei Vertragsbeginn. Der Administrator-Account kann von mehreren Personen genutzt werden. Für dem Administrator-Account muss keine Nutzerlizenz erworben werden.
    3. Der LG gewährt dem LN jeweils bis zu 10 Nutzerlizenzen für personalisierte Benutzerkonten und Gastkonten (Gast-Accounts) für Dritte. Diese können jeweils für eine Dauer von maximal 12 Monate verwendet werden. Dritte in diesem Sinne sind sonstige Vertragspartner des LN, die einem anderen Unternehmen angehören oder als Freiberufler tätig sind und die das EP ausschließlich unternehmerisch in der Zusammenarbeit mit dem LN nutzen. Ein Gast-Konto im EP ist ein Benutzer-Account mit grundsätzlich eingeschränkter Funktionalität. Für jedes der Benutzer- und Gastkonten für Dritte ist eine Benutzerlizenz zu erwerben.
  5. Die Zuordnung zwischen gebuchten und monatlich eingerichteten Nutzerlizenzen erfolgt über einen Lizenzprüfverfahren, dass der LG aktiviert. Das EP prüft und aktualisiert regelmäßig den gültigen Lizenzschlüssel. Dies erfolgt im Idealfall direkt zwischen dem EP beim LN und dem Lizenzserver des LG über das Internet. Sofern ein Datenaustausch nicht möglich ist, kann eine manuelle Aktualisierung vorgenommen werden. Bei Ablauf des Lizenzzeitraums, bei Anomalien, bei Manipulationen oder einer unerlaubten Unterlizenzierung sperrt das EP nach entsprechendem Hinweis sämtliche Benutzer- und Gastkonten.
  6. Es ist dem LN untersagt, das EP über die in § 5 Abs. 4 (iii) eingeräumten Benutzer- und Gastkonten hinaus Dritten entgeltfrei oder kostenpflichtig anzubieten sowie Unterlizenzen zu vergeben (Reseller-Ausschluss).

§6 Kostenpflichtige Supportleistungen

  1. Sofern der LN bei der Einrichtung, Aktualisierung, Sicherung und dem sonstigen Betrieb des EP Unterstützung des LG in Anspruch nehmen möchte, der über die Bereitstellung der Software EP zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinausgeht, kann diese individuell gegen Entgelt vereinbart werden. Eine Verpflichtung des LG zur Erbringung entsprechender Leistungen besteht nicht.
  2. Sofern der LN es wünscht unterstützt der LG den LN bei der Beauftragung eines Hosting-Dienstleisters (Provider). Die Beauftragung des Hosting-Dienstleisters erfolgt durch den LN und im Namen des LN. Eine Verpflichtung des LG zur Erbringung hierzu besteht nicht.

§7 Pflichten des LN

  1. Der LN wird das EP nur im Rahmen dieser Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen und im Einklang mit den Gesetzen nutzen. Insbesondere verpflichtet sich der LN, das EP nicht zu nutzen
    1. um die gesetzlichen Rechte anderer zu verletzen, zu einer solchen Verletzung zu ermutigen oder sich an illegalen Aktivitäten zu beteiligen;
    2. Viren, Würmer, Trojaner, beschädigte Dateien, Hoaxes oder andere Elemente zerstörerischer oder betrügerischer Natur zu verbreiten;
    3. das EP oder die zur Bereitstellung des EP verwendete Ausrüstung (Software und Hardware) in irgendeiner Form zu deaktivieren, zu stören oder zu umgehen;
    4. um unerwünschte Massen-E-Mails, Werbeaktionen, Anzeigen oder andere Werbebotschaften („Spam“) zu generieren, zu verteilen, zu veröffentlichen oder zu ermöglichen;
  2. Der LN ergreift wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um jedwede nicht autorisierte Nutzung des EP und seiner Dienste sowie jedweden nicht autorisierten Zugriff auf das EP zu unterbinden oder zu beenden. Der LN verpflichtet sich, das EP nur mit Webbrowsern oder mit vom LG bereitgestellten Apps abzufragen und keine anderen Software-Clients zu verwenden.
  3. Der LN verpflichtet sich zur Bereitstellung einer geeigneten Server-Hardware und Software-Umgebung für die Installation und den Betrieb des EP. Zum Betrieb des EP ist ein Server-Betriebssystem (Windows oder Linux), ein Datenbank-Management-System (unterstützt wird das lizenzkostenfreie MariaDB) und eine JAVA-Laufzeitumgebung erforderlich. Sofern nicht als kostenpflichtige Supportleistung vom LN an den LG beauftragt, übernimmt der LN den Download, die Installation, die Konfiguration und den Betrieb des EP sowie ggf. notwendige Wartungsleistungen zu seinen Kosten und eigenverantwortlich oder unter Beauftragung Dritter. Für den Betrieb des EP stellt der LN die Netzwerkverbindung über die Protokolle HTTP/HTTPS, SMTP und Websocket sicher. Auf der Seite der Clients (Nutzer) wird als Softwarekomponente ein aktueller Webbrowser auf einem aktuellen Rechnersystem benötigt. Diese sind durch den LN zu seinen Kosten und eigenverantwortlich bereitzustellen.
  4. Das Anlegen von Datenbackups (Dateien, Datenbank) liegt in der alleinigen Verantwortung des LN, sofern dies nicht als kostenpflichtige Supportleistung vereinbart wurde.
  5. Es obliegt dem LN seine Kontakt- und Zahlungsinformation über die Vertragslaufzeit aktuell zu halten. Dies kann über den Administrator-Account im EP oder über den Lizenzserver des LG erfolgen.
  6. Der LN verpflichtet sich, den überlassenen Mietgegenstand gesichert aufzubewahren, so dass ein unberechtigter Zugang bzw. unzulässiges Kopieren verhindert wird.
  7. Der LN verpflichtet sich, die notwendigen Lizenzen entsprechend der Benutzerkonten zu erwerben und die eingesetzten Lizenzierungsmechanismen nicht zu umgehen.

§8 Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Der LN schuldet dem LG für die Überlassung und die Einräumung von Nutzungsrechten am EP die für die Vertragslaufzeit vereinbarte Vergütung entsprechend der Anzahl der bestellten oder tatsächlich verwendeten Nutzerlizenzen. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und evtl. sonstiger gesetzlicher Abgaben auf die Nutzung.
  2. Für die Testphase nach § 4 werden keine Kosten für Nutzerlizenzen erhoben.
  3. Kostenpflichtige Supportleistungen entsprechend § 6 werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Der LG macht fällige Forderungen mittels Rechnungsstellung für die Software-Miete und/oder kostenpflichtige Supportleistungen geltend. Die Rechnungssumme ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der LG kann Rechnungen auch in elektronischer Form per E-Mail versenden.
  5. Der LG berechnet dem LN im Regelfall die vom LN bestellte Anzahl an Nutzerlizenzen monatlich am Monatsende für die maximale im Monat bestellte Nutzerlizenzenanzahl. Längere Abrechnungszeiträume berechnet der LG dem LN monatlich als Summe der bestellten Anzahl an Nutzerlizenzen je Monat.
  6. Der LN gewährt LG bei der Bestellung die Zahlungsart SEPA Bankeinzug, soweit keine andere Zahlungsart vom LG angeboten wird. Das SEPA-Mandat erteilt der LN bei Bestellung. Der LN ist verpflichtet, rechtzeitig für die Einzugsmöglichkeit zu sorgen. Kosten, die dem LG durch eine vom LN zu vertretende Nichteinlösung entstehen, kann der LG dem LN weiterberechnen.
  7. Der LN erteilt mit der Bestellung seine Einwilligung, dass der LG zu Abrechnungszwecken Daten zur Lizenzkostenberechnung vom EP des LN abrufen und verarbeiten darf. Der Abruf kann dabei vom Software-Lizenz-Server des LG erfolgen oder das EP des LN sendet diese Daten an den Software-Lizenz-Server des LG.
  8. Der LN stellt sicher, dass für den Abruf der Abrechnungsdaten der LG auf das EP zugreifen bzw. dass das EP die Abrechnungsdaten an den Software-Lizenz-Server des LG senden kann.
  9. Sind Funktionen fehlerhaft oder teilweise nicht verfügbar oder ist der Server des EP nicht verfügbar, berechtigt das den LN nicht zur Minderung der Lizenzkosten, es sei denn, der LG hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
  10. Gerät der LN mit seiner Zahlung in Verzug, gleich aus welchem Grund, ist der LG berechtigt, sämtliche Dienste des EP zu sperren, ohne dass es dafür eines nochmaligen Hinweises bedarf. Die Sperre wird der LG erst dann aufheben, wenn die ausstehende Zahlung erfolgt ist.
  11. Forderungen des LG kann der LN nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der LN kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen des LN gegen den LG an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des LG möglich.

§9 Änderungen dieser Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen, Preismodalitäten

  1. Der LG behält sich vor, diese Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen und das Preismodell mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Eine beabsichtigte Änderung wird der LG dem LN spätestens vier Wochen vor dem Änderungszeitpunkt mitteilen. Widerspricht der LN nicht innerhalb zwei Wochen in Textform (=Widerspruchsfrist), gilt seine Zustimmung als erteilt.
  2. Widerspricht der LN innerhalb der Widerspruchsfrist, so haben der LG wie auch der LN das Recht, den Vertrag zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen. Bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gelten für den LN die bisherigen Preise unverändert fort.

§10 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit für die Lizenzierung des EP beträgt, soweit nichts anderes vereinbart, grundsätzlich einen Monat (=Vertragslaufzeit).
  2. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit, solange keine Partei kündigt oder die Geschäfts- und Lizenzbedingungen einvernehmlich angepasst werden.
  3. Der LN kann die Lizenzvereinbarung jederzeit mit Wirkung zum jeweiligen Laufzeitende ordentlich kündigen.
  4. Der LG kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Wirkung zum jeweiligen Laufzeitende ordentlich kündigen.
  5. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Soweit der LG eine Kündigungsfunkti¬on auf seiner Webseite oder direkt im EP anbietet, kann der LN diese anstelle der Textform nutzen. Mit der Lizenzierung ist stets mindestens eine kostenpflichtige Nutzerlizenz verbunden. Bucht der LN nach der Testphase nicht wenigstens eine Nutzerlizenz, gilt dies als Kündigung des Vertrages.
  7. Der LG hat das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, sobald der LN in Zahlungsverzug gerät oder sein erteiltes SEPA-Mandat ersatzlos widerruft.
  8. Störungen in der Verfügbarkeit des EP oder einzelner Dienste (Funktionen) stellen keinen Kündigungsgrund dar.
  9. Es ist dem LN nicht erlaubt, das EP auf irgendeine Art zu verwenden, zu der er gemäß dieser Lizenzbedingungen nicht berechtigt ist. Der LG hat das Recht zur sofortigen außerordentlichen Kündigung, wenn der LN gegen eine der darin enthaltenen Bestimmungen verstößt.
  10. Der LN ist nach Kündigung berechtigt, mit Ablauf der Vertragslaufzeit eine vorab im EP integrierte Sperre der Software zu aktivieren, der entsprechende Lizenzschlüssel des EP wird ab da ungültig. Nach Ende der Laufzeit besteht dann ggf. für den LN keine Möglichkeit mehr, das EP zu nutzen. Es obliegt dem LN, diejenigen Daten, die er nach Ende des Lizenzzeitraums weiter ver¬wenden möchte, rechtzeitig zu sichern oder zu exportieren.

§11 Gewährleistung und Haftung

  1. Das EP als Software mit umfangreichen Funktionen wird nach anerkannten Standards der Software-Entwicklung in der Verantwortung des LG erstellt. Das Bestreben des LG ist es, das EP zum Nutzen des LN weiterzuentwickeln, bestehende Funktionen zu verbessern und neue Funktionen hinzuzufügen. Der LG macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Software-Hardware-Kombinationen stets fehlerfrei funktioniert. Es ist trotz aller qualitätssichernden Maßnahmen möglich, dass es zu Funktionsbeeinträchtigungen kommen kann. Dies gilt nicht als haftbarer Mangel, insbesondere dann nicht, wenn der LG keine Kenntnis von der Funktionsbeeinträchtigung hat. Der LN hat insofern eine Hinweis- und Schadensminimierungspflicht.
  2. Der LG gewährt keine Garantien, Zusicherungen oder Bedingungen (ausdrücklicher oder stillschweigender Natur), die entweder aus einer Geschäftsbeziehung oder einem Handelsbrauch entstehen, oder aus gesetzlichen, gewohnheitsrechtlichen oder anderen Vorschriften abgeleitet werden, hinsichtlich Marktgängigkeit, Rechtsmängelfreiheit, Integrierbarkeit oder Brauchbarkeit des EP bestimmte Zwecke.
  3. Der LG haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von LG liegen. Insbesondere gilt dies für Funktionsausfälle oder Datenverluste, die aufgrund von fehlerhaften oder nicht vollständig durchgeführten Datensicherungen auftreten sowie aus geplanter oder ungeplanter Wartung der Systemumgebung oder Beeinträchtigungen von Drittsoftwaren (insbesondere der benötigen Ausführungsumgebung) resultieren.
  4. Es obliegt dem LN, in vertretbarem Umfang nachzuweisen, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung oder ein Mangel vollständig oder überwiegend während des normalen Betriebs oder trotz sachgemäßer Installation des EP in der hierfür geeigneten Systemumgebung verursacht wird oder verursacht worden ist und nicht das Ergebnis von Fehlimplementierung beim LN oder aufgrund von Änderungen, Verbesserungen sowie Zusätzen zum EP oder der Systemumgebung ist, die der LN entgegen dieser Vereinbarung hinzugefügt hat und die nicht vom LG zur Nutzung mit dem EP geliefert oder beschrieben wurden. Nutzungsbeeinträchtigungen, die durch vom LN vorgenommene Einstellungen, Konfigurationen, Zuordnungen usw. hervorgerufen werden, stellen keinen Mangel dar.
  5. Mängel des EP meldet der LN unmittelbar zum Zeitpunkt der Feststellung ohne unangemessene Verzögerung an den LG, erläutert Symptome und die näheren Umstände des Zustandekommens und gibt Informationen, die es dem LG ermöglichen, die behaupteten Mängel zu prüfen. Der LN ist verpflichtet, den LG bei der Beseitigung einer Nutzungsbeeinträchtigung oder eines Mangels soweit wie möglich zu unterstützen.
  6. Der LG wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen, indem er (nach eigenem Ermessen) dem LN ein geeignetes Mittel zur Verfügung stellt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermindern oder zu beheben. Der LG ist berechtigt, den Mangel durch eine Work-around-Lösung zu umgehen, wenn die Mängelursache selbst unerkannt bleibt oder der Mangel nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beheben ist und die prinzipielle Brauchbarkeit des EP dadurch nicht erheblich leidet.
  7. Der LG kann die Beseitigung von Mängeln auch durch Bereitstellung neuer EP - Versionen bzw. Online-Updates vornehmen.
  8. Die verschuldensunabhängige Haftung des LG für anfängliche Mängel des EP wird ausgeschlossen. Der LG gewährt dem LN die Möglichkeit, im Rahmen des Testzeitraums die Funktionalität des EP und damit die Eignung für die Zwecke des LN zu testen.
  9. Alle Fragen der Haftung in Verbindung mit Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen regeln sich nach dem geltenden Recht. Danach haftet der LG kraft Gesetzes bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch den LG werden nicht gewährt.
  10. Für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Lizenzvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), haftet der LG jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden und nur in dem Umfang, wie der Lizenzgeber seinerseits Versicherungsleistungen für diesen Fall erhält. In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
  11. Darüber hinaus wird die Haftung des LG gegenüber dem LN oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person als beteiligtem Dritten für spezielle, zufällige, indirekte oder Folgeschäden jeder Art, insbesondere Schäden aus entgangener Nutzung, entgangenem Gewinn, verlorenen oder beschädigten Daten oder sonstigen Folgen, die in einer wie auch immer gearteten Weise mit der Verwendung oder Unmöglichkeit der Verwendung des EP oder dem Vertrauen in das EP entstehen, im größtmöglichen, durch das jeweils anwendbare Recht zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn auf die Möglichkeit dieser Schäden hingewiesen wurde oder der LG oder seine Drittlieferanten über die Möglichkeit derartiger Schäden informiert sein sollten.
  12. Der LG schließt jegliche Gewährleistung und Haftung bezüglich der Verwendung des EP aus, die im Widerspruch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen steht.
  13. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des LG.
  14. Jegliche Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres. Beginn der Verjährungsfrist ist der Tag, an dem der LG Kenntnis vom Schaden erlangt und eine Bestätigung des Schadenseingangs dem LN vorliegt.

§12 Releases

  1. Der LG kann das EP (einschließlich der Systemanforderungen und Systemumgebung) zur Anpassung an generelle technische oder wirtschaftliche Veränderungen und aus wichtigem Grund ändern. Änderungen werden in der Regel als neue Releases des EP online bereitgestellt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
    1. Anpassung an neue Rechtslage oder Rechtsprechung
    2. Neue technische Rahmenbedingungen wie z.B. technische Standards, Änderungen in der Systemumgebung
    3. Erfordernisse der Systemsicherheit
    4. Notwendigkeit neuer, genereller Funktionsumfänge der Software

§13 Nennung als Referenzkunde

    Der LG ist berechtigt, den Name des LN sowie das für seine Firmierung verwendete Logo als Kundenreferenz in seiner Werbung zu verwenden. Dies erfolgt ausschließlich in einer üblichen und dem LN zumutbaren Art und Weise.

§14 Anti-Spy

    Der LG versichert, dass durch das vom LG freigegebene und ausgelieferte EP keine Unternehmensdaten des LN ausgespäht und ausgesteuert werden und dass der LG das EP gegen das Ausspähen von Daten durch Unbefugte und gegen die unberechtigte Benutzung härtet.

§15 Datenschutz

  1. Der LN hat bei der Nutzung des EP die Möglichkeit, personenbezogene Daten von Dritten zu verarbeiten und zu speichern. Der LN ist für alle Einwilligungen und Mitteilungen verantwortlich, die für die Verarbeitung und Speicherung dieser Daten im EP nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind.
  2. Der LN stellt den LG frei von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem LG erheben im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den LN, es sei denn, dass der LN eine solche Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die erforderlichen Kosten für eine angemessene Anspruchsprüfung und Rechtsverteidigung.
  3. Für die Zwecke und den Umfang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beim LG gilt die Datenschutzvereinbarung des LG in der jeweils aktuellen Fassung als maßgeblich. Sie kann unter https://enterprise-portal.eu/Datenschutz eingesehen werden.

§16 Schlussbestimmungen

  1. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung eingeschlossen der Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen soll eine durchführbare gültige, dem Sinne des Lizenzvertrages entsprechende Bestimmung treten.
  2. Alle Änderungen und/oder Nachträge zu diesem Vertrag oder seinen Anhängen sowie etwaige künftige Nachträge und alle Rechtshandlungen während seiner Ausführung bedürfen der Textform.
  3. Diese Lizenzbedingungen haben Vorrang vor allen früheren Erklärungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Jedoch werden bereits bestehende Forderungen oder Ansprüche aus derartigen früheren Erklärungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
  4. Für diese Lizenzbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für den LG und für den LN ist Leipzig, Deutschland.